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Zugewinnausgleich bei Scheidung — wie er berechnet wird

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Familienrecht

Zugewinnausgleich bei Scheidung — wie er berechnet wird

Bei einer Scheidung geht es selten nur um Trennung, sondern auch um die Frage: Wer hat während der Ehe was angesammelt , und wie wird das fair geteilt?

Myriam JungMyriam JungFamilienrechtScheidungsrecht
Aktualisiert: 2026-05-04Fachlich eingeordnet von Myriam JungLesezeit: 8 Min
KaiserslauternArbeitsrechtlich eingeordnetVerhandlung mit Strategie
01Kurz eingeordnet

Der Zugewinnausgleich verteilt das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Berechnet wird für jeden Ehegatten der Zugewinn als Differenz zwischen Anfangsvermögen (Stichtag: Eheschließung) und Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags). Wer mehr Zugewinn hatte, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen. Erbschaften, Schenkungen und Schmerzensgeld bleiben grundsätzlich außen vor. Der Ausgleichsanspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Bei Unternehmensbeteiligungen oder bei Auslandsvermögen wird die Berechnung schnell komplex und erfordert oft sachverständige Bewertung.

Der Zugewinnausgleich klingt nach komplizierter Vermögensbilanz, ist aber im Kern eine klare Rechnung. Anfangsvermögen, Endvermögen, Differenz, Hälfte. Was zählt dazu, was wird ausgenommen, und wann ist der Zugewinn wirklich fair? Dieser Artikel ordnet die Berechnung Schritt für Schritt ein.

Ausgangslage

Ein Ehepaar aus Kaiserslautern: Bei der Hochzeit hatte er 20.000 € Sparguthaben, sie 5.000 €. Nach 16 Jahren wird die Scheidung eingereicht. Sein Endvermögen: 180.000 € (eine Eigentumswohnung). Ihr Endvermögen: 35.000 € (Sparguthaben und Auto). Sein Zugewinn: 160.000 €. Ihr Zugewinn: 30.000 €. Die Differenz: 130.000 €. Ausgleichsanspruch der Ehefrau: 65.000 €. Bevor der Betrag gezahlt wird, prüfen wir Anfangs- und Endvermögen, ehevertragliche Sondervereinbarungen und mögliche Privilegien wie Erbschaften.

Was Zugewinngemeinschaft bedeutet

Wer in Deutschland heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Das heißt: Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Es gibt kein gemeinsames Konto durch die Eheschließung allein. Erst bei einer Beendigung der Ehe , durch Scheidung oder Tod , wird der während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen.

§

§ 1363 BGB

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.

Quelle öffnen →

Der Zugewinn wird also nicht laufend, sondern nur am Ende der Ehe ausgeglichen. Das ist ein wichtiger Unterschied zur sogenannten Gütergemeinschaft, die in Deutschland die Ausnahme ist. Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen sofort gemeinsames Eigentum , bei der Zugewinngemeinschaft erst die Differenz am Ende.

So berechnet sich der Zugewinn

Der Zugewinn jedes Ehegatten ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen. Die rechnerische Logik ist einfach, die Bewertung der einzelnen Posten oft kompliziert.

Berechnungsschritte Zugewinnausgleich

01Anfangsvermögen jedes Ehegatten zum Tag der Eheschließung ermitteln.
02Endvermögen jedes Ehegatten zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ermitteln.
03Erbschaften und Schenkungen während der Ehe als privilegiertes Anfangsvermögen hinzurechnen.
04Verbindlichkeiten von beiden Vermögensmassen abziehen.
05Zugewinn jedes Ehegatten berechnen: Endvermögen minus Anfangsvermögen.
06Differenz der beiden Zugewinne berechnen.
07Hälfte der Differenz ist der Ausgleichsanspruch des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn.
08Verjährungsfristen prüfen , drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung.

Anfangsvermögen: Stichtag Eheschließung

Das Anfangsvermögen umfasst alles, was ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung besessen hat , Sparguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge , abzüglich seiner damaligen Schulden. Konnte das Anfangsvermögen negativ sein? Seit der BGB-Reform 2009 ja: Auch ein negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt.

In der Praxis ist das Anfangsvermögen oft schwer zu rekonstruieren , wer denkt 20 Jahre nach der Hochzeit noch an Kontoauszüge? Das Gesetz hilft mit einer Vermutungsregel: Wenn das Anfangsvermögen nicht nachgewiesen werden kann, wird es mit Null angesetzt. Wer also nicht dokumentieren kann, dass er etwas mitgebracht hat, muss seinen ganzen Vermögenszuwachs als Zugewinn versteuern.

Endvermögen: Stichtag Zustellung Scheidungsantrag

Das Endvermögen wird zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten festgelegt. Bis zu diesem Tag erworbene Vermögenswerte zählen dazu, danach erworbene nicht mehr. Wichtig: Es geht um den Wert zu diesem Stichtag, nicht zum Tag der Scheidung selbst.

Wichtiger Hinweis

Auskunftsanspruch: Jeder Ehegatte hat einen Anspruch darauf, dass der andere Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen erteilt. Wer sich weigert, riskiert Schätzungen zu seinen Lasten. Bei Verdacht auf Vermögensverschiebung kann auch der Trennungszeitpunkt zusätzlich relevant werden. Auch das Vermögen am Trennungstag muss auf Verlangen offengelegt werden, um manipulative Vermögensreduzierungen aufzudecken.

Bewertung von Vermögensgegenständen

Die Bewertung folgt dem Verkehrswert zum jeweiligen Stichtag , nicht dem Buchwert oder Anschaffungswert. Was das konkret bedeutet:

  • Immobilien: Marktwert zum Stichtag, oft per Sachverständigengutachten
  • Wertpapiere und Aktien: Kurswert zum Stichtag
  • Fahrzeuge: Schwacke- oder DAT-Wert
  • Hausrat: In der Regel nicht erfasst (vorbehaltlich besonderer Wertgegenstände)
  • Sparbücher und Konten: Kontostand zum Stichtag
  • Versicherungen: Rückkaufswert
  • Unternehmensbeteiligungen: Verkehrswert nach Bewertungsverfahren

Was nicht in den Zugewinn fällt

Bestimmte Vermögenswerte sind privilegiert und werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, statt dem Zugewinn zu unterliegen. Das schützt insbesondere Vermögensaufbau, der nichts mit der ehelichen Lebens- und Erwerbsgemeinschaft zu tun hat.

Privilegierte Vermögenswerte

01Erbschaften während der Ehe.
02Schenkungen von Dritten , insbesondere von Eltern oder Großeltern.
03Schmerzensgeldzahlungen für persönliches Unrecht.
04Lottogewinne sind dagegen nicht privilegiert und fallen voll in den Zugewinn.
05Wertsteigerungen privilegierter Vermögenswerte zählen aber wieder zum Zugewinn.
06Hausstand: Persönliche Gegenstände wie Kleidung und Schmuck (in üblichem Umfang).
07Gegenstände, die ausschließlich beruflichem Gebrauch dienen (z. B. Werkzeug, Bibliothek).

Wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Zugewinn konkret berechnet wird und welche Privilegien greifen, lässt sich das in einem Beratungsgespräch klären.

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Wertsteigerungen und ihre Tücke

Eine Besonderheit: Wenn ein Ehegatte während der Ehe ein geerbtes Haus durch Renovierungen und Marktwertsteigerung verdoppelt, fällt zwar die Erbschaft selbst nicht in den Zugewinn , die Wertsteigerung aber schon. Hier wird die Berechnung komplex, und Streit ist häufig. Sachverständige sind in diesen Fällen oft notwendig.

Das gleiche Problem stellt sich bei Aktiendepots, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilieninvestments, die als Anfangsvermögen mit in die Ehe eingebracht wurden. Der Wertzuwachs während der Ehe ist Zugewinn , der ursprüngliche Wert nicht.

Wertsteigerung-Berechnung in der Praxis

Bei einer Erbschaft mit Wertsteigerung wird folgendermaßen gerechnet:

  • Wert zum Erbschaftszeitpunkt: wird als privilegiertes Anfangsvermögen zugerechnet
  • Wert zum Endvermögen-Stichtag: voller Wert im Endvermögen erfasst
  • Differenz = Wertsteigerung = im Zugewinn berücksichtigt

Wenn z. B. eine Erbschaft von 200.000 € im Jahr der Übertragung später bei der Scheidung 280.000 € wert ist, fällt die Wertsteigerung von 80.000 € in den Zugewinn , die Erbschaft selbst nicht.

Was bei Selbstständigen und Unternehmern besonders gilt

Bei Unternehmensbeteiligungen wird das Endvermögen mit dem Verkehrswert des Unternehmens am Stichtag bewertet. Das kann sechs- oder siebenstellige Beträge ausmachen , und stellt viele Unternehmerehen vor erhebliche Liquiditätsprobleme. Wer ein Unternehmen führt, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob ein Ehevertrag mit Modifikation des Zugewinnausgleichs sinnvoll ist.

§

§ 1378 BGB

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

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Bewertungsmethoden für Unternehmen

Bei Unternehmensbeteiligungen gibt es mehrere Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können:

  • Ertragswertverfahren: Bewertung anhand zukünftiger Erträge , Standardverfahren
  • Substanzwertverfahren: Bewertung anhand des Buchwerts der Vermögensgegenstände
  • Multiplikatormethode: EBIT × Branchenmultiplikator
  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach BewG: Bei kleinen GmbHs gängig

In der Praxis werden Sachverständige eingeschaltet, die das Verfahren auswählen und die Bewertung erstellen. Die Kosten dafür liegen je nach Komplexität bei 3.000 bis 15.000 € , und werden in der Regel von beiden Ehegatten getragen.

Liquiditätsproblem beim Zugewinnausgleich

Die Zahlung der Ausgleichsforderung kann ein Unternehmen existenziell bedrohen, wenn das Vermögen vorwiegend im Unternehmen gebunden ist. Das BGB sieht deshalb in § 1382 BGB die Möglichkeit der Stundung vor , bei besonderer Härte können Ausgleichszahlungen über mehrere Jahre gestreckt werden.

Optionen bei Liquiditätsproblemen

01Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB
02Übertragung von Vermögensgegenständen statt Geldzahlung
03Übertragung einer Lebensversicherung oder einer Immobilie
04Ratenzahlung über mehrere Jahre
05Vereinbarung eines reduzierten Pauschalbetrags im Vergleich

Verjährung: Drei Jahre Zeit

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Wer den Ausgleich nicht im Verbund mit dem Scheidungsverfahren geltend macht, muss innerhalb dieser Frist eigenständig handeln. Sonst ist der Anspruch verloren , auch wenn er materiell bestand.

Die Verjährung läuft auch dann, wenn man von der Höhe des Anspruchs noch keine Klarheit hat. Wer im Streitfall nicht zeitig die Klage erhebt, riskiert den vollständigen Verlust der Forderung. Deshalb ist es sinnvoll, schon im Scheidungsverfahren , oder spätestens kurz danach , eine Auskunft zu erzwingen und gegebenenfalls Klage zu erheben.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann gehemmt werden , also zeitweilig pausiert , durch:

  • Verhandlungen zwischen den Parteien
  • Einreichung einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung
  • Anerkenntnis durch den Schuldner

Bei laufenden Verhandlungen ist es deshalb wichtig, den Verlauf schriftlich zu dokumentieren , sonst läuft die Frist trotz Verhandlung weiter.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

In bestimmten Konstellationen kann der Zugewinnausgleich auch vor der Scheidung verlangt werden. Voraussetzung ist eine Gefahrenlage für den Anspruch:

  • Bei längerer Trennung ohne Scheidungsantrag (mindestens 3 Jahre)
  • Bei Vermögensverschwendung durch den anderen Ehegatten
  • Bei nachhaltiger Auskunftsverweigerung
  • Bei Insolvenzgefahr des Ausgleichspflichtigen

Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt und führt zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft , auch wenn die Ehe rechtlich noch besteht. Diese Konstellation ist selten, aber bei drohender Vermögensschädigung ein wichtiges Instrument.

Notarielle Vereinbarung statt Streit

Statt sich vor Gericht über jeden Bewertungsposten zu streiten, kann der Zugewinn auch einvernehmlich geregelt werden , meist im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Das spart Zeit, Geld und Nerven.

Vorteile einer notariellen Vereinbarung

01Vermeidet streitige Folgesachen mit eigenem Verfahrenswert.
02Reduziert die Gerichtskosten der Scheidung deutlich.
03Beendet die Auseinandersetzung in einem definierten Zeitrahmen.
04Erlaubt kreative Lösungen (Sachleistung statt Geldzahlung).
05Schützt vor späteren Anfechtungen , solange beide Ehegatten anwaltlich beraten waren.

Bei größeren Vermögen ist eine notarielle Vereinbarung praktisch immer der bessere Weg als ein streitiger Zugewinnstreit, der sich oft über Jahre zieht.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ein Ehegatte Schulden hat?

Schulden werden vom Endvermögen abgezogen. Wenn das Endvermögen geringer ist als das Anfangsvermögen, ist der Zugewinn gleich null , kein negativer Wert. Das schützt den Ehegatten mit Schulden vor zusätzlichen Ansprüchen. Bei einem negativen Endvermögen wird also nicht der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, sondern es gibt keinen Zugewinn auf seiner Seite.

Können Anfangs- und Endvermögen einvernehmlich festgelegt werden?

Ja. Eine notariell beurkundete Vereinbarung über die Höhe des Zugewinnausgleichs ist möglich und in der Praxis oft die schnellste Lösung. Sie ersetzt die gerichtliche Auseinandersetzung und reduziert die Kosten erheblich.

Wie wird ein Haus bewertet, das beiden gehört?

Wenn das Haus beiden gehört, ist es zunächst Bruchteilseigentum nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen. Der Wert des Anteils fließt in das jeweilige Endvermögen ein. Bei Streit über den Wert wird ein Sachverständigengutachten eingeholt , die Kosten teilen sich beide Ehegatten in der Regel hälftig.

Was zählt zur ehebedingten Schuld?

Schulden, die während der Ehe für gemeinsame Zwecke aufgenommen wurden, gelten als ehebedingt , etwa der Hauskredit oder der Autokredit. Diese Schulden werden bei der Berechnung berücksichtigt. Persönliche Schulden, die nichts mit der Ehe zu tun haben, werden nur dem jeweiligen Schuldner zugerechnet.

Kann ich den Zugewinnausgleich auch in Raten erhalten?

Ja, eine Ratenzahlung ist möglich , entweder per Vereinbarung oder per Stundungsantrag nach § 1382 BGB bei besonderer Härte. Bei größeren Beträgen ist eine Ratenzahlung mit Zinsregelung oft die einzige praktikable Lösung.

Wie wirkt sich ein Ehevertrag auf den Zugewinnausgleich aus?

Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich modifizieren oder ganz ausschließen. Die häufigste Variante ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der bestimmte Vermögenswerte (z. B. ein Unternehmen) aus dem Zugewinn herausgenommen werden, während alles andere normal ausgeglichen wird.

Wie lange dauert die Auseinandersetzung?

Bei einer einvernehmlichen Regelung im Rahmen einer notariellen Vereinbarung dauert die Auseinandersetzung wenige Wochen. Bei einer streitigen Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten kann das Verfahren ein bis drei Jahre dauern , vor allem bei Unternehmensbewertungen.

Fazit: Frühzeitige Auskunft sichert die Berechnung

Beim Zugewinnausgleich entscheidet die saubere Bilanz. Wer früh Auskunft über das Vermögen des anderen sichert, vermeidet später teure Beweisstreitigkeiten. Wer Erbschaften erhalten oder ein Unternehmen aufgebaut hat, sollte besonders aufmerksam dokumentieren. Eine familienrechtliche Beratung hilft, die eigenen Ansprüche realistisch einzuschätzen , bevor das Verfahren losgeht. Bei größerem Vermögen oder Unternehmensbeteiligung sollte schon vor der Hochzeit über einen Ehevertrag nachgedacht werden, der spätere Streitigkeiten von vornherein vermeidet.

Möchten Sie Ihren Zugewinnausgleich konkret durchrechnen lassen? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit Myriam Jung.

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Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 1363 BGB
  2. § 1378 BGB
  3. § 1382 BGB
Myriam Jung

Einordnung von

Myriam Jung

Myriam Jung ist Rechtsanwältin bei KSB Rechtsanwälte in Kaiserslautern. Im Familienrecht begleitet sie Mandanten durch Trennung und Scheidung — mit juristischer Schärfe und dem Blick für die persönliche Situation.

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