Die Kosten einer Scheidung hängen vom Verfahrenswert ab. Dieser berechnet sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bei einem gemeinsamen Einkommen von 4.000 € netto liegt der Verfahrenswert bei 12.000 € , daraus ergeben sich Gerichtskosten von rund 300 € und Anwaltsgebühren ab ca. 1.200 €. Einvernehmliche Scheidungen mit nur einem Anwalt sind deutlich günstiger als streitige Verfahren. Bei niedrigen Einkommen kann der Staat über die Verfahrenskostenhilfe einspringen , bei höheren Einkommen oder Unternehmensvermögen können die Kosten dagegen schnell fünfstellig werden.
Die Kosten einer Scheidung überraschen viele, weil sie sich nicht auf eine feste Summe festlegen lassen. Verfahrenswert, Einkommenshöhe und die Frage, ob Folgesachen miteinfließen, machen den Unterschied. Dieser Artikel ordnet die einzelnen Posten ein und zeigt, wo Spielräume liegen.
Ein Ehepaar aus Kaiserslautern möchte sich nach 14 Jahren einvernehmlich scheiden lassen. Beide verdienen, haben zwei Kinder und fragen sich, ob 5.000 € reichen. Die anwaltliche Prüfung zeigt: Bei ihrem Einkommen liegt der Verfahrenswert bei rund 15.000 €. Für die einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt rechnen sie mit Gesamtkosten zwischen 2.000 und 2.800 €. Der Rest des Budgets bleibt als Puffer für den Versorgungsausgleich und kleinere Folgekosten wie notarielle Vereinbarungen über Hausrat und Sorgerecht.
Wie sich die Kosten einer Scheidung zusammensetzen
Die Scheidungskosten bestehen im Kern aus drei Bestandteilen: Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und , falls betroffen , Kosten für Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt oder Zugewinn. Alle drei sind nicht frei verhandelbar, sondern werden gesetzlich nach festen Tabellen berechnet. Die einzige Variable, die wirklich Einfluss auf die Höhe nimmt, ist der Verfahrenswert.
§ 43 FamGKG
Der Verfahrenswert einer Scheidung richtet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Er bildet die Grundlage für die Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
Das bedeutet: Je höher das gemeinsame Einkommen, desto höher der Verfahrenswert , und damit die Kosten. Wer wenig verdient, zahlt weniger. Es gibt einen gesetzlichen Mindestwert von 3.000 €, der greift, wenn das Einkommen besonders niedrig ist oder fehlt.
Verfahrenswert berechnen , Schritt für Schritt
Bevor sich überhaupt Kosten ableiten lassen, muss der Verfahrenswert ermittelt werden. Die Berechnung folgt einem festen Schema, das das Familiengericht selbst anwendet , und an dem sich auch alle Anwaltsgebühren orientieren.
Bei dem Beispielpaar mit 4.000 € gemeinsamem Einkommen, zwei Kindern und vier Rentenanrechten ergibt sich:
- ◆Grundwert: 12.000 €
- ◆Abschlag für 2 Kinder: − 500 € → 11.500 €
- ◆Versorgungsausgleich (4 Anrechte × 10 %): + 4.800 € → 16.300 € Endverfahrenswert
Aus diesem Endwert berechnen sich anschließend Gerichts- und Anwaltskosten.
Gerichtskosten: Was das Familiengericht berechnet
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) und werden als Vorschuss fällig, bevor das Verfahren beginnt. Erst nach Zahlung dieses Vorschusses leitet das Gericht den Antrag an den anderen Ehegatten weiter und beginnt mit dem Versorgungsausgleich.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Gerichtskosten auf beide Ehepartner hälftig aufgeteilt werden , bei einer streitigen Scheidung trägt sie in der Regel derjenige, der unterliegt oder zurückgenommen hat. Bei der Klage und ihrer Rücknahme können bis zu drei Gebühren anfallen statt der üblichen zwei.
Anwaltsgebühren , Was nach RVG zu zahlen ist
Im Scheidungsverfahren muss mindestens ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein , das ist Pflicht. Der zweite Ehegatte kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen, wenn die Scheidung einvernehmlich ist. Diese Konstellation ist die häufigste und finanziell günstigste.
Die Anwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei einer Scheidung fallen typischerweise eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr an, dazu Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer.
Auch wenn nur ein Anwalt den Scheidungsantrag stellt, vertritt dieser rechtlich nur einen Ehegatten. Der andere Ehegatte hat keinen eigenen rechtlichen Beistand. Bei Unsicherheiten über Folgesachen kann eine eigene anwaltliche Beratung sinnvoll sein , eine Erstberatung kostet pauschal etwa 226 € brutto und sichert die eigene Position.
Wann zwei Anwälte sinnvoll sind
Die Variante mit nur einem Anwalt ist günstiger , aber nicht in jedem Fall die beste Wahl. In bestimmten Konstellationen kann ein zweiter Anwalt die Mehrkosten mehr als wert sein:
- ◆Großer Vermögensunterschied: Wenn ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen oder Einkommen hat, schützt ein eigener Anwalt die Position des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beim Zugewinnausgleich.
- ◆Unternehmensbeteiligung: Bei Selbstständigen und Unternehmern sind komplexe Bewertungsfragen im Spiel, die eigene anwaltliche Vertretung erfordern.
- ◆Streit über Sorgerecht oder Umgang: Wenn Kinder im Spiel sind und Uneinigkeit besteht, ist eine einvernehmliche Lösung mit nur einem Anwalt oft nicht möglich.
- ◆Internationaler Bezug: Wenn ein Ehegatte im Ausland lebt oder Vermögen im Ausland hat, kommen ausländisches Recht und Zustellfragen ins Spiel.
- ◆Versorgungsausgleichs-Komplikationen: Bei Beamten, Selbstständigen oder Mehrfach-Anwartschaften lohnt eine eigene Prüfung.
Folgesachen treiben die Kosten nach oben
Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht erhöhen den Verfahrenswert und damit die Gesamtkosten. Sie können entweder im sogenannten Verbundverfahren mit der Scheidung gemeinsam verhandelt werden , oder als isolierte Familiensachen separat.
Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht automatisch durchgeführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre bestand. Er erhöht den Verfahrenswert um 10 % des dreifachen Nettoeinkommens pro Anrecht. Bei vier Rentenanwartschaften kann der Verfahrenswert um 4.000 bis 6.000 € steigen , und damit die Anwalts- und Gerichtsgebühren um etwa 200 €.
Streitige Folgesachen , etwa über Unterhaltshöhe oder Zugewinn , erzeugen jeweils eigene Verfahrenswerte und damit eigene Gebühren. Beim Unterhalt wird typischerweise der Jahresbetrag als Verfahrenswert angesetzt, beim Zugewinn die geforderte Ausgleichssumme. Wer sich vorab über diese Punkte einigt, kann die Kosten erheblich senken.
Was eine einvernehmliche Scheidung kostet
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist der finanzielle Aufwand am geringsten, weil nur ein Anwalt nötig ist und keine streitigen Folgesachen anfallen. Etwa 80 % aller Scheidungen in Deutschland werden einvernehmlich abgewickelt.
Eine ausführlichere Aufschlüsselung speziell für die einvernehmliche Variante findet sich auch im Artikel zu den Kosten der einvernehmlichen Scheidung.
Wenn Sie wissen möchten, mit welchen konkreten Kosten Sie bei Ihrer Scheidung rechnen können, lässt sich das in einem kurzen Beratungsgespräch einordnen.
Sonderfälle: Selbstständige und Unternehmer
Bei Selbstständigen, Unternehmern und Vielverdienern weichen die Scheidungskosten oft erheblich von den Standardrechnungen ab , meist nach oben.
Das gemeinsame Nettoeinkommen wird bei Selbstständigen aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre ermittelt. Schwankungen werden bereinigt. Bei einem gut laufenden Unternehmen mit 8.000 € durchschnittlichem Nettoeinkommen liegt der Verfahrenswert bei 24.000 € , und die Gesamtkosten ohne Folgesachen bereits bei rund 2.500 €.
Hinzu kommt: Wenn das Unternehmen oder die Beteiligung zum Zugewinn zählt, wird ein eigener Verfahrenswert für den Zugewinn fällig , meist die Hälfte der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Bei einem Unternehmen mit 500.000 € Wert können dafür eigene Anwalts- und Gerichtsgebühren von 5.000 bis 10.000 € pro Seite anfallen.
Wer ein Unternehmen führt oder eine Beteiligung hält, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob ein Ehevertrag mit Modifikation des Zugewinnausgleichs sinnvoll ist. Das spart im Trennungsfall häufig fünf- bis sechsstellige Beträge.
Verfahrenskostenhilfe: Wenn das Geld nicht reicht
Wer die Scheidungskosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Familiengericht prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse und übernimmt die Kosten ganz oder teilweise , oder gewährt Ratenzahlung.
§ 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO
Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag wird beim Familiengericht zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt.
Die Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst. 2026 liegt der einsetzbare Selbstbehalt bei einem Erwerbstätigen ohne weitere Belastungen bei rund 558 € monatlich. Wer darüber hinaus Einkommen hat, zahlt einen Anteil oder Raten.
Wichtig: Verfahrenskostenhilfe ist kein Geschenk. Bei Ratenzahlung müssen die Kosten innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation verbessert. Das Gericht überprüft die Verhältnisse alle vier Jahre nach Verfahrensende.
Steuerliche Aspekte der Scheidungskosten
Seit 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der Scheidungen nicht mehr steuerlich begünstigen wollte. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn ohne die Scheidung die Existenzgrundlage bedroht wäre , was in der Praxis kaum vorkommt.
Steuerlich relevant bleibt aber:
- ◆Steuerklassenwechsel im Folgejahr nach der Trennung: Spätestens im Januar des Jahres nach der Trennung müssen verheiratete Ehegatten von III/V auf I/IV wechseln.
- ◆Trennungsunterhalt kann beim Zahlenden steuerlich abgesetzt werden , mit Zustimmung des Empfängers (Realsplitting).
- ◆Notarkosten für eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sind in der Regel nicht absetzbar.
- ◆Anwaltskosten für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, die im Zuge der Trennung notwendig werden, können dagegen weiterhin Werbungskosten sein.
So lassen sich Scheidungskosten senken
Nicht alle Kostenfaktoren sind fest. An mehreren Stellen lässt sich der finanzielle Aufwand beeinflussen:
- ◆Einigung vor dem Verfahren: Wer Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht vorab klärt , gegebenenfalls in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung , vermeidet streitige Folgesachen mit eigenen Verfahrenswerten.
- ◆Ein Anwalt statt zwei: Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt. Der andere Ehegatte stimmt dem Antrag zu.
- ◆Online-Scheidung: Die Kommunikation per E-Mail und Telefon spart Fahrtkosten und Wartezeiten , das Verfahren selbst bleibt identisch.
- ◆Verfahrenskostenhilfe beantragen: Wer wenig verdient, kann die Gerichts- und Anwaltskosten teilweise oder vollständig vom Staat tragen lassen.
- ◆Verfahrenswert reduzieren: Antrag auf Berücksichtigung von Kindern und niedrigem Einkommen kann den Verfahrenswert merklich senken.
- ◆Versorgungsausgleich vereinbaren statt streiten: Bei klaren Verhältnissen kann eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich Zeit und Kosten sparen.
Mythen über Scheidungskosten
Im Beratungsgespräch begegnen mir immer wieder die gleichen Missverständnisse. Vier Mythen, die sich hartnäckig halten:
Mythos 1: „Wer die Scheidung einreicht, zahlt alles.“
Falsch. Die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig geteilt. Die eigenen Anwaltskosten trägt jeder Ehegatte selbst , auch der, der dem Antrag nur zustimmt, falls er einen eigenen Anwalt beauftragt hat.
Mythos 2: „Eine Online-Scheidung ist halb so teuer.“
Falsch. Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrenswert , nicht nach dem Kommunikationsweg. Online gespart werden nur Fahrtkosten und Wartezeiten.
Mythos 3: „Mit einem Ehevertrag fallen keine Scheidungskosten an.“
Falsch. Auch mit Ehevertrag entstehen Gerichts- und Anwaltsgebühren. Der Vertrag spart nur die Folgesachen-Kosten, falls Zugewinn und Versorgungsausgleich darin geregelt sind.
Mythos 4: „Ein langes Verfahren ist immer teurer.“
Nicht zwingend. Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, nicht nach der Verfahrensdauer. Erst zusätzliche Termine, Beweisaufnahmen oder Folgesachen erzeugen Mehrkosten.
Häufige Fragen
Kann ich die Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Seit 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Ausnahmen gelten nur, wenn die Existenzgrundlage bedroht ist , das ist in der Praxis selten der Fall.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig geteilt. Die eigenen Anwaltskosten trägt jeder Ehegatte selbst. Bei Verfahrenskostenhilfe übernimmt zunächst die Staatskasse. Im Streitverfahren kann das Gericht die Gerichtskosten anders verteilen, wenn ein Ehegatte das Verfahren mutwillig in die Länge gezogen hat.
Wie teuer wird eine streitige Scheidung?
Bei einem Verfahrenswert von 20.000 € und streitigen Folgesachen können die Gesamtkosten schnell 5.000 bis 10.000 € pro Ehegatte erreichen. Je mehr Punkte strittig sind, desto höher die Kosten. Bei Unternehmensbeteiligungen oder hohem Vermögen sind auch fünfstellige Verfahrenswerte und entsprechende Gebühren keine Seltenheit.
Was kostet die anwaltliche Erstberatung?
Eine anwaltliche Erstberatung kostet nach RVG maximal 226 € brutto. Wer sich Klarheit über die eigene Situation verschaffen möchte, ohne gleich ein Mandat zu erteilen, kann mit dieser Pauschale eine fundierte Einordnung erhalten , auch wenn keine Scheidung folgt.
Wann werden die Kosten fällig?
Die Gerichtskosten müssen als Vorschuss vor Beginn des Verfahrens gezahlt werden , sonst leitet das Gericht den Antrag nicht weiter. Die Anwaltskosten werden in der Regel nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt; viele Anwälte verlangen aber einen Kostenvorschuss von 50 bis 80 % zu Beginn.
Werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen?
In der Regel nicht. Die meisten Familienrechts-Bausteine in Rechtsschutzversicherungen decken nur die Erstberatung ab, nicht das Scheidungsverfahren selbst. Wer eine entsprechende Police hat, sollte die Bedingungen vor Verfahrensbeginn prüfen.
Fazit: Die meisten Scheidungen kosten weniger als befürchtet
Wer sich einvernehmlich scheiden lässt und die Folgesachen vorab klärt, kommt in vielen Fällen mit 1.500 bis 3.000 € Gesamtkosten aus. Entscheidend ist der Verfahrenswert , und die Frage, ob streitige Folgesachen den Aufwand in die Höhe treiben. Bei besonders niedrigem Einkommen springt die Verfahrenskostenhilfe ein; bei Unternehmern und Vermögen ist eine vorausschauende Planung , gegebenenfalls über einen Ehevertrag , der wichtigste Hebel zur Kostenkontrolle. Eine frühzeitige familienrechtliche Beratung hilft, die eigene Situation realistisch einzuschätzen und die nächsten Schritte zu planen.
Möchten Sie eine erste Einschätzung, welche Kosten in Ihrem Fall zu erwarten sind? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit Myriam Jung.
Rechtsquellen zur Einordnung
- § 43 FamGKG
- § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO
- § 43 FamGKG
- § 76 FamFG






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