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Kindesunterhalt steuerlich absetzbar? Was wirklich gilt

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Kindesunterhalt steuerlich absetzbar? Was wirklich gilt

Kindesunterhalt mindert das verfügbare Einkommen , kann er die Steuerlast auch reduzieren? Die Antwort ist eindeutig: meistens nicht.

Myriam JungMyriam JungFamilienrechtUnterhaltsrecht
Aktualisiert: 2026-05-04Fachlich eingeordnet von Myriam JungLesezeit: 6 Min
KaiserslauternArbeitsrechtlich eingeordnetVerhandlung mit Strategie
01Kurz eingeordnet

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Die Belastung gilt mit Kindergeld und Kinderfreibetrag als abgegolten , eine zusätzliche Absetzbarkeit würde Doppelbegünstigung sein. Ausnahme nach § 33a EStG: Bei volljährigen Kindern ohne Kindergeldanspruch (z. B. nach 25. Lebensjahr) können bis 12.084 € (2026) als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Trennungsunterhalt an den Ex-Partner ist dagegen über das Realsplitting bis 13.805 € pro Jahr absetzbar , vorausgesetzt, der Empfänger versteuert die Beträge.

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist Kindesunterhalt grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das Steuersystem rechnet die Kindergeld-/Kinderfreibetrag-Logik bereits ein. Es gibt aber zwei klare Ausnahmen , und einen wichtigen Vorteil beim Trennungsunterhalt, den viele übersehen.

Ausgangslage

Ein Vater aus Kaiserslautern: Er zahlt 480 € Kindesunterhalt für sein 9-jähriges Kind und 700 € Trennungsunterhalt an die getrennt lebende Frau. Frage: Was kann er steuerlich geltend machen? Die Antwort: Die 480 € Kindesunterhalt sind nicht absetzbar , gelten als mit Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Die 700 € Trennungsunterhalt × 12 = 8.400 € sind über das Realsplitting absetzbar (Anlage U), wenn die Frau zustimmt. Bei seinem Spitzensteuersatz von 35 % spart das rund 2.940 € Steuern pro Jahr. Im Gegenzug muss die Frau die 8.400 € als sonstige Einkünfte versteuern , bei ihrem niedrigeren Einkommen liegt ihre Mehrbelastung deutlich darunter, eine Aufteilung lohnt sich für beide.

Warum Kindesunterhalt grundsätzlich nicht absetzbar ist

Das Steuerrecht behandelt Kinderlasten systemisch über zwei Wege: das Kindergeld (monatliche Auszahlung) und den Kinderfreibetrag (steuerliche Freistellung). Das Finanzamt prüft jährlich automatisch, was im Einzelfall günstiger ist , sogenannte Günstigerprüfung. Damit gilt der Kindesbedarf als steuerlich abgegolten.

§

§ 31 EStG

Im laufenden Kalenderjahr wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch das Kindergeld bewirkt.

Quelle öffnen →

Ein zusätzlicher Abzug des Kindesunterhalts würde diese Logik unterlaufen , deshalb ist er bei minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern (mit Kindergeldbezug) ausgeschlossen.

Die Ausnahme: § 33a EStG bei volljährigen Kindern

Die einzige relevante Ausnahme greift bei volljährigen Kindern ohne Kindergeldanspruch , etwa nach Beendigung der Berufsausbildung oder ab dem 25. Lebensjahr:

§ 33a EStG , Voraussetzungen

01Kind ist volljährig
02Kein Kindergeldanspruch mehr (z. B. nach 25. Geburtstag)
03Bedürftigkeit des Kindes (eigene Einkünfte unter Grundfreibetrag)
04Unterhalt wird tatsächlich gezahlt
05Maximalbetrag 2026: 12.084 € pro Jahr (= Grundfreibetrag)
06Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Höchstbetrag

In dieser Konstellation kann der Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden , ohne Selbstbehalt-Anrechnung. Bei einem Spitzensteuersatz von 35 % bringt das eine Steuerersparnis von bis zu 4.230 € pro Jahr.

Realsplitting beim Trennungsunterhalt

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt ist Trennungsunterhalt an den Ex-Partner sehr wohl steuerlich absetzbar , über das Realsplitting:

Realsplitting nach § 10 Abs. 1a EStG

01Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt an den Ex-Partner
02Maximaler Abzug: 13.805 € pro Jahr (2026)
03Voraussetzung: Zustimmung des Empfängers (Anlage U)
04Empfänger versteuert die Beträge als sonstige Einkünfte
05Pflichtiger zahlt steuerliche Mehrbelastung des Empfängers aus
06Lohnt sich vor allem bei großem Einkommensunterschied
07Anlage U muss jährlich neu unterzeichnet werden

Wenn Sie wissen wollen, ob Realsplitting in Ihrer Situation lohnt, hilft eine fundierte Erstberatung , die Berechnung muss beidseitig erfolgen.

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Beispielrechnung: Lohnt Realsplitting?

  • Ehemann: zahlt 8.400 € Trennungsunterhalt pro Jahr, Spitzensteuersatz 35 %
  • Ehefrau: niedrigeres Einkommen, Steuersatz 20 %
  • Steuerersparnis Mann: 8.400 € × 35 % = 2.940 €
  • Steuermehrbelastung Frau: 8.400 € × 20 % = 1.680 €
  • Netto-Vorteil für die Familie: 1.260 €

Der Mann zahlt der Frau ihre Mehrbelastung aus , beide profitieren also vom Steuerunterschied. Bei gleichen Steuersätzen lohnt das Realsplitting nicht.

Was sonst noch absetzbar ist

Auch außerhalb des direkten Unterhalts gibt es steuerliche Möglichkeiten:

Steuerliche Optionen rund um Trennung/Scheidung

01Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG: Sehr selten, nur bei Existenzbedrohung anerkannt
02Anwaltskosten arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen: als Werbungskosten
03Doppelte Haushaltsführung: Bei beruflich bedingtem zweitem Wohnsitz
04Unterhaltszahlungen ans Sozialamt (bei Sozialleistungsempfänger): teilweise absetzbar
05Krankheits- und Pflegekosten der Kinder: über § 33 EStG bei Überschreitung der zumutbaren Belastung
06Kinderbetreuungskosten: zwei Drittel der Aufwendungen, max. 4.000 € pro Kind
07Schulgeld: 30 % der Aufwendungen, max. 5.000 € pro Kind

Steuerklassen-Wechsel nach Trennung

Im Folgejahr nach der Trennung muss zwingend die Steuerklasse gewechselt werden. Wer im Trennungsjahr noch im alten System bleibt (III/V oder IV/IV), riskiert beim Folgejahr Nachzahlungen:

Steuerklassen-Wechsel-Termine

01Trennungsjahr: alte Steuerklasse bleibt erhalten (Schonzeit)
02Ab 1. Januar Folgejahr: Wechsel auf I/IV oder II (bei Kindern alleinerziehend)
03Antrag beim Finanzamt: Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern (ELStAM)
04Bei Kindergeld-Bezug: Anpassung beim Familienkasse
05Bei Versöhnung: Neuer Antrag möglich

Wer nach der Trennung das alleinige Sorgerecht hat oder das Kind betreut, bekommt die günstigere Steuerklasse II (Alleinerziehende) mit Entlastungsbetrag von 4.260 € (2026, plus 240 € pro weiterem Kind).

Krankenversicherung steuerlich

Eine wichtige steuerliche Komponente nach der Trennung: Die Krankenversicherung des unterhaltsberechtigten Kindes wird als Sonderausgabe abgesetzt , mindestens, soweit sie vom Pflichtigen getragen wird. Bei privater Krankenversicherung sind das oft mehrere hundert Euro pro Monat.

Was Sie als Pflichtiger jetzt tun sollten

Praktische Steuer-Checkliste

01Realsplitting prüfen: Anlage U mit Ex-Partner durchsprechen
02Bei volljährigem Kind ohne Kindergeld: § 33a EStG prüfen
03Steuerklassenwechsel zum richtigen Termin beantragen
04Kinderbetreuungskosten dokumentieren und einreichen
05Doppelte Haushaltsführung bei Auszug prüfen
06Schulgeld bei Privatschulen erfassen
07Krankenversicherungsbeiträge des Kindes prüfen
08Bei Spitzensteuersatz: Steuerberatung erwägen
Wichtiger Hinweis

Eltern, die mit komplexen Unterhaltskonstellationen arbeiten , etwa Realsplitting bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen , sollten zwingend einen Steuerberater einbeziehen. Die Wechselwirkungen zwischen Familien- und Steuerrecht sind komplex und Fehler haben oft langfristige Folgen.

Was Sie als Empfänger jetzt tun sollten

Wer Trennungs- oder Kindesunterhalt bekommt, sollte die steuerlichen Folgen kennen:

  • Kindesunterhalt ist beim Empfänger steuerfrei , kein Eintrag in der Steuererklärung
  • Trennungsunterhalt muss bei Realsplitting versteuert werden , als sonstige Einkünfte (Anlage SO)
  • Realsplitting-Zustimmung sollte nur erteilt werden, wenn der Pflichtige die Mehrsteuer ausgleicht
  • Bei Bezug von Sozialleistungen sind Unterhaltszahlungen anrechenbar
  • Bei Verfahrenskostenhilfe: Unterhaltszahlungen als Einkommen melden

Häufige Fragen

Kann ich Kindesunterhalt als Sonderausgabe absetzen?

Nein. Kindesunterhalt für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder ist nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die Belastung gilt mit Kindergeld und Kinderfreibetrag als abgegolten.

Was ist beim Realsplitting zu beachten?

Es benötigt die schriftliche Zustimmung des Empfängers (Anlage U) für das jeweilige Steuerjahr. Der Empfänger versteuert die Beträge , der Pflichtige sollte ihm die steuerliche Mehrbelastung ausgleichen, sonst entsteht ein Streitanlass.

Wie hoch ist der Maximalbetrag beim Realsplitting?

13.805 € pro Jahr (2026, kann sich jährlich ändern). Plus zusätzliche Beträge für übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Empfängers.

Was passiert, wenn der Empfänger die Zustimmung verweigert?

Dann ist Realsplitting nicht möglich. Alternativ kann der Pflichtige eine außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend machen , aber nur, wenn der Empfänger keine eigenen Einkünfte über dem Grundfreibetrag hat. Realsplitting ist meist die bessere Variante.

Bei wie alten Kindern ist § 33a EStG anwendbar?

Ab 18 Jahren ohne Kindergeldanspruch. Da Kindergeld bis 25 Jahren bei Berufsausbildung gezahlt wird, ist die Konstellation meist erst nach Abschluss der Ausbildung relevant , also bei volljährigen Kindern in besonderen Lebenssituationen (Krankheit, Behinderung, Phasen ohne Erwerb).

Gibt es einen Höchstbetrag bei § 33a EStG?

Ja: 12.084 € (2026, entspricht dem Grundfreibetrag). Eigene Einkünfte des Kindes über 624 € pro Jahr mindern diesen Höchstbetrag.

Können Anwaltskosten der Scheidung abgesetzt werden?

Seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung. Eine Ausnahme greift nur bei Existenzbedrohung , was in der Praxis selten anerkannt wird. Anwaltskosten arbeitsrechtlicher Verfahren (z. B. Kündigungsschutz im Trennungs-Kontext) bleiben aber Werbungskosten.

Lohnt sich Realsplitting bei kleinem Einkommensunterschied?

Bei gleichen Steuersätzen lohnt es nicht , die Steuerersparnis des Pflichtigen entspricht der Steuermehrbelastung des Empfängers. Erst ab einem Steuersatz-Unterschied von etwa 5 Prozentpunkten ergibt sich eine relevante Netto-Ersparnis.

Was ist mit der Kinderbetreuung steuerlich?

Kinderbetreuungskosten (Kita, Tagesmutter, Hort) sind zu zwei Dritteln absetzbar , max. 4.000 € pro Kind. Das gilt unabhängig vom Sorgerecht und kann auch beim getrennt lebenden Elternteil geltend gemacht werden, der die Kosten trägt.

Fazit: Klare Regeln, klare Strategien

Kindesunterhalt selbst ist steuerlich nicht absetzbar , aber das gesamte System rund um Trennung und Scheidung bietet erhebliche Hebel: Realsplitting beim Trennungsunterhalt, § 33a EStG bei volljährigen Kindern ohne Kindergeld, Steuerklassen-Wechsel, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kinderbetreuungskosten und Krankenversicherungsbeiträge. Wer alle Optionen sauber nutzt, spart oft mehr Steuern als die monatliche Unterhaltsbelastung selbst erscheint. Eine familienrechtliche Beratung im Zusammenspiel mit einem Steuerberater holt das Maximum heraus. Mehr zur Berechnung des Unterhalts im Artikel Kindesunterhalt berechnen und zum Selbstbehalt unter Selbstbehalt bei Kindesunterhalt.

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Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 31 EStG
  2. § 10 Abs
  3. § 31 EStG
  4. § 33 EStG
  5. § 33a EStG
Myriam Jung

Einordnung von

Myriam Jung

Myriam Jung ist Rechtsanwältin bei KSB Rechtsanwälte in Kaiserslautern. Im Familienrecht begleitet sie Mandanten durch Trennung und Scheidung — mit juristischer Schärfe und dem Blick für die persönliche Situation.

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