Mit der Volljährigkeit ändert sich der Kindesunterhalt grundlegend: Beide Eltern werden barunterhaltspflichtig , anteilig nach ihren bereinigten Einkommen. Das volle Kindergeld (250 € 2026) wird auf den Unterhalt angerechnet, nicht mehr nur die Hälfte. Der Selbstbehalt beider Eltern steigt auf 1.750 €. Privilegiert volljährige Kinder (im Haushalt eines Elternteils, allgemeinbildende Schule) werden weiter wie Minderjährige behandelt. Studenten mit eigenem Haushalt erhalten den Sondersatz von 990 €. Der Anspruch besteht in der Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.
Ab Volljährigkeit gilt nicht mehr das Modell „ein Elternteil betreut, der andere zahlt“. Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig, der Selbstbehalt steigt, und das volle Kindergeld mindert den Anspruch. Dieser Artikel ordnet die Änderungen ein und zeigt, was bei Studenten oder Auszubildenden zusätzlich gilt.
Eine Mandantin aus Kaiserslautern, deren Tochter gerade 18 wurde: Bisher zahlte der Vater 580 € Kindesunterhalt, sie selbst betreute. Nach dem 18. Geburtstag fragt sie sich: Muss ich jetzt auch zahlen? Die Berechnung zeigt: Der Bedarf liegt bei 693 € (Stufe 4). Beide Eltern sind anteilig nach Einkommen pflichtig , er verdient 3.500 €, sie 2.000 €. Sein Anteil: 64 %, also 446 €; ihr Anteil: 36 %, also 247 €. Vom Bedarf wird das volle Kindergeld (250 €) abgezogen. Effektiv: er zahlt 446 € − Anteil Kindergeld = ca. 320 €, sie zahlt 247 € − Kindergeld-Anteil = ca. 120 € an die Tochter direkt.
Was sich mit dem 18. Geburtstag ändert
Beim Übergang in die Volljährigkeit ändert sich die Logik des Kindesunterhalts grundlegend:
§ 1601 BGB
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Diese grundlegende Pflicht bleibt , ändert sich aber in der Form: Der betreuende Elternteil leistete bisher seinen Beitrag durch Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Pflege). Mit Volljährigkeit ist das Kind nicht mehr „in Pflege“ , beide Eltern müssen Geld geben.
Privilegiert oder nicht-privilegiert?
Eine entscheidende Unterscheidung: Privilegiert volljährige Kinder werden noch wie Minderjährige behandelt. Sie sind im ersten Rang der Unterhaltsberechtigten und genießen den niedrigeren Selbstbehalt.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, fällt im Wesentlichen unter die Düsseldorfer-Tabellen-Logik der Minderjährigen. Wer nicht erfüllt , etwa ein 19-Jähriger nach dem Abi auf einem Gap-Year ohne Ausbildung , wird als nicht-privilegiert eingestuft, mit allen Folgen.
Wie sich der Bedarf bei volljährigen Kindern berechnet
Bei volljährigen Kindern wird der Bedarf nach drei Konstellationen ermittelt:
Konstellation 1: Volljährig, im Haushalt eines Elternteils
Der Bedarf richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe 4. Bei einem zusammengerechneten bereinigten Elterneinkommen von 4.000 € bis 4.100 € beträgt der Tabellenbetrag 693 €. Vom Bedarf wird das volle Kindergeld (250 €) abgezogen, der Rest wird im Verhältnis der Einkommen auf beide Eltern verteilt.
Konstellation 2: Studenten / Auszubildende mit eigenem Haushalt
Hier gilt der Studentensatz von 990 € (2026). Dieser pauschale Betrag deckt Miete, Lebenshaltung und Studienkosten. Auch hier wird das volle Kindergeld angerechnet , netto bekommt das Kind 740 € von beiden Eltern.
Konstellation 3: Sehr hohes Einkommen der Eltern
Bei Eltern, deren zusammengerechnetes Einkommen über 11.200 € liegt, wird der Bedarf konkret berechnet , nicht nach Tabelle. Hier können auch deutlich höhere Beträge zugesprochen werden, abhängig vom Lebensstandard, an den das Kind gewöhnt war.
Wenn Sie die Berechnung des Volljährigen-Unterhalts in Ihrer Situation prüfen lassen möchten, hilft eine fundierte Erstberatung.
Beide Eltern zahlen , wie wird verteilt?
Bei volljährigen Kindern wird der Bedarf anteilig auf beide Eltern verteilt , entsprechend ihrer bereinigten Nettoeinkommen über dem jeweiligen Selbstbehalt von 1.750 €.
Beispielrechnung: Volljährige Tochter im Haushalt der Mutter
- ◆Vater: bereinigt 3.500 €
- ◆Mutter: bereinigt 2.500 €
- ◆Tochter: 19 Jahre, Schülerin, lebt bei Mutter
- ◆Bedarf nach Tabelle: 693 € (Stufe 6, gemeinsames Einkommen 6.000 €)
- ◆Davon Kindergeld 250 € → verbleibender Bedarf: 443 €
- ◆Einkommen-über-Selbstbehalt: Vater 1.750 €, Mutter 750 € (Summe 2.500 €)
- ◆Vater-Anteil: 70 % → 310 €
- ◆Mutter-Anteil: 30 % → 133 €
Die Mutter „zahlt“ ihren Anteil meist durch Naturalunterhalt (Wohnung, Verpflegung) , der Vater zahlt 310 € überwiesen.
Beispielrechnung: Studentin mit eigener Wohnung
- ◆Vater: bereinigt 4.000 €
- ◆Mutter: bereinigt 1.800 €
- ◆Studentin: 22 Jahre, eigene Wohnung in München
- ◆Bedarf: 990 € Studentensatz
- ◆Kindergeld 250 € → 740 € verbleibender Bedarf
- ◆Einkommen-über-Selbstbehalt: Vater 2.250 €, Mutter 50 € (Summe 2.300 €)
- ◆Vater-Anteil: 98 % → 725 €
- ◆Mutter-Anteil: 2 % → 15 €
Bei sehr unterschiedlichen Einkommen wird die Last fast vollständig vom besser verdienenden Elternteil getragen.
Wenn das Kind selbst Geld verdient
Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet , mit einem Freibetrag:
Beispiel: Auszubildende verdient 800 € netto, Bedarf wäre 990 € (eigener Haushalt). Nach Anrechnung der eigenen Einkünfte (700 € abzüglich 100 € Freibetrag) bleibt ein Anspruch von 290 € gegen die Eltern.
Wie lange Unterhalt zu zahlen ist
Der Volljährigen-Unterhalt endet nicht automatisch mit einem bestimmten Alter , sondern mit dem Abschluss der ersten Berufsausbildung:
Eine zweite Ausbildung muss in der Regel nicht finanziert werden. Ausnahme: Die erste Ausbildung war erkennbar unpassend (z. B. wegen Krankheit, fehlendem Können) , dann kann eine zweite anerkannt werden.
Bei langem Studium ohne erkennbaren Fortschritt prüft die Rechtsprechung kritisch. Wer länger als die Regelstudienzeit plus 1-2 Semester braucht, muss überzeugend begründen können , sonst entfällt der Anspruch.
Auszug, BAföG und ergänzende Leistungen
Mit dem Auszug ändert sich der Bedarf , und mögliche staatliche Leistungen kommen ins Spiel:
- ◆BAföG: Für Studenten und Auszubildende mit niedrigem Elterneinkommen. Das Familieneinkommen wird geprüft, BAföG wird teils als Zuschuss, teils als zinsfreies Darlehen gewährt.
- ◆Wohngeld: Bei eigenem Haushalt und niedrigem Einkommen möglich.
- ◆Mietzuschuss: In manchen Bundesländern für Auszubildende.
- ◆Studienkredit: Bei nicht-BAföG-Berechtigten oder Aufstockung.
Eltern müssen den vollen Bedarf decken , staatliche Leistungen werden aber als eigene Einkünfte des Kindes angerechnet.
Wann der Anspruch entfällt
In bestimmten Fällen kann der Volljährigen-Unterhalt gänzlich entfallen:
Bei jüngeren Volljährigen (18-21) wird die Pflicht streng durchgesetzt. Bei älteren Studenten oder Spätstartern bei der Berufsausbildung kann das Gericht großzügiger sein.
Was Sie als Volljähriger jetzt tun sollten
Häufige Fragen
Wann endet der Kindesunterhalt?
Mit Abschluss der ersten Berufsausbildung , also Bachelor + Master, Lehre + ggf. Anschluss-Studium, oder Abschluss einer beruflichen Ausbildung. Bei Eintritt in die Berufstätigkeit endet die Pflicht. Eine zweite Ausbildung wird in der Regel nicht finanziert.
Muss ich als bisher betreuender Elternteil ab 18 wirklich auch zahlen?
Ja , bei Volljährigkeit werden beide Eltern barunterhaltspflichtig. Allerdings wird Ihr Anteil oft durch Naturalunterhalt (Wohnung, Verpflegung im Haushalt) abgegolten. Nur bei eigenem Haushalt des Kindes wird Geldunterhalt fällig.
Was zählt als privilegiert volljährig?
Wer im Haushalt eines Elternteils lebt, allgemeinbildende Schule besucht und unter 21 ist. Diese Kinder werden noch wie Minderjährige behandelt , sie sind im ersten Rang der Berechtigten und der Selbstbehalt der Eltern bleibt bei 1.450 €.
Wer bekommt das Kindergeld ab 18?
Das Kindergeld geht weiter an den Antragsteller , meist die Mutter, wenn sie es bisher bezogen hat. Mit Volljährigkeit kann das Kind aber selbst Antragsteller werden. Wichtig: Das volle Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet , egal, wer es konkret beantragt.
Was, wenn das Kind den Studiengang wechselt?
Ein einmaliger Wechsel kurz nach Studienbeginn ist meist unproblematisch. Mehrere Wechsel oder ein Wechsel im fortgeschrittenen Stadium können den Unterhaltsanspruch gefährden , der BGH erwartet Zielstrebigkeit.
Wie hoch ist der Selbstbehalt der Eltern bei Volljährigen?
1.750 € pro Elternteil 2026. Das ist 300 € höher als bei Minderjährigen. Wer nach Abzug des Selbstbehalts kein verfügbares Einkommen mehr hat, ist von der Pflicht befreit , der andere Elternteil bleibt allein zuständig.
Bei Heirat / eigener Familie: Was passiert?
Wenn das Kind heiratet, ist der Ehepartner vorrangig unterhaltspflichtig , die Eltern werden nachrangig. Bei eigenen Kindern: Diese sind sogar vor den Eltern des Volljährigen pflichtig. Bei Selbstständigkeit kann der elterliche Anspruch ganz entfallen.
Wer zahlt bei BAföG?
BAföG ergänzt den Elternunterhalt , es ersetzt ihn nicht. Die Eltern zahlen ihren errechneten Anteil, BAföG füllt die Lücke. Bei voller BAföG-Berechtigung kann das den Bedarf so weit reduzieren, dass der Elternanspruch klein bleibt.
Was kann ich als Vater tun, wenn die Mutter den Unterhalt einkassiert?
Mit Volljährigkeit ist das Kind selbst Empfänger , der Unterhalt sollte direkt an das Kind gezahlt werden, nicht mehr an die Mutter. Wer noch an die Mutter überweist, sollte das umgehend ändern und das Kind als Empfänger bestätigen lassen.
Fazit: Volljährigkeit ändert die Logik
Mit dem 18. Geburtstag wird aus dem Familienunterhalt eine Schuld an das Kind selbst. Beide Eltern werden anteilig pflichtig, das volle Kindergeld zählt, der Selbstbehalt steigt. In der Praxis führt das oft zu Anpassungen beider Seiten , der bisher Zahlende reduziert, der bisher Betreuende muss erstmals Geld geben. Bei Studierenden mit eigenem Haushalt greift der Studentensatz von 990 € mit klar definierter Pauschale. Wer die Berechnung sauber haben will, lässt sie familienrechtlich einordnen. Mehr zum Thema Berechnung allgemein im Artikel zu Kindesunterhalt berechnen und zum Selbstbehalt.
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